Wird die Pflegeperson durch Urlaub, Krankheit oder Erschöpfung vorübergehend an der Pflege gehindert, übernimmt die Pflegeversicherung die Kosten einer Ersatzpflege für längstens vier Wochen je Kalenderjahr, die sogenannte Verhinderungspflege.
Ein Anspruch auf Verhinderungspflege besteht jedoch erst, nachdem die Pflegeperson den Pflegebedürftigen mindestens sechs Monate in seiner häuslichen Umgebung gepflegt hat.
Gemeinsam erstellen wir mit Ihnen einen individuellen Pflege- und Betreuungsplan, so dass Ihr pflegebedürftiger Angehöriger während Ihrer Abwesenheit optimal versorgt ist.
Wir beraten Sie gerne und stellen mit Ihnen nach Ihren Wünschen und Bedürfnissen ein wirksames Angebot zusammen.